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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)


Allgemeine Geschäftsbedingungen Miete,Verkauf und Service
Stand: 11.02.2024


1. Allgemeines

1.1. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sowohl
aller Mietverträge als auch Mietangebote von MGS Event Solution (kurz
Vermieter genannt) und finden in ihrer jeweils gültigen Form ebenso für alle
künftigen Verträge mit dem Vermieter Anwendung. Der Vertragspartner des
Vermieters (Auftragnehmer) wird im Folgenden „Mieter“ genannt.
1.2. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen
bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich
widersprochen.
1.3. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch
eine vom Vermieter gesendete Auftragsbestätigung zustande. Ein Vertrag
kommt ebenfalls durch Überlassung des Mietgegenstandes durch den
Vermieter bzw. Beginn der Serviceleistungen zustande.
1.4. Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, technische Skizzen,
Pläne und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die
Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlicher Einverständnis des Vermieters
gestattet, Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
1.5. Der Mieter stimmt der Speicherung relevanter Daten durch den Vermieter
zu. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.


2. Mietgegenstand / Leistungen
2.1. Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im
Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum
Verkauf/Verbrauch und/oder Beauftragungen für Arbeiten als Techniker und/
oder andere Serviceleistungen.
2.2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte
durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.


3. Mietzeit und Mietgebühr
3.1. Die Mietzeit wird nach Tagen (24h) berechnet. Angefangene Tage zählen
voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt mit dem
vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem vereinbarten Zeitpunkt der
Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet bis zum im Auftrag oder
Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager.
3.2. Die Mietgebühr richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag bzw.
Lieferschein und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich
benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine
Vergünstigung der Mietgebühr.
3.3. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben rein Netto
ab Lager des Vermieters.


4. Versand und Gefahrenübergang
4.1. Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des
Mieters auf dem vom Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn, der
Mieter schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor.
4.2. Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein, auch wenn der
Transport durch den Vermieter erfolgt.
4.3. Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien
Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/oder
angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der Mieter hat Gelegenheit dies bis
zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen.
4.4. Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein
Mangel erst später, so hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich nach
Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand der Mietgegenstände
als mangelfrei.


5. Gebrauch der Mietsache
5.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen
Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz,
Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten.
Die Wartungs‐, Pflege‐ und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu
befolgen. Der Mieter bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem
ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut zu sein. Insbesondere
sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B.
Unfallverhütungsvorschriften, Berufgenossenschaftliche Verordnungen,
Versammlungsstättenverordnung etc.)
5.2. Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle
notwendigen Pflege‐ und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf
seine Kosten vorzunehmen.
5.3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.
Für Schäden, die infolge von Stromausfall, ‐unterbrechungen oder
‐schwankungen eintreten, haftet der Mieter. Auch eine vom Vermieter
installierte Stromverteilung entbindet den Mieter nicht von dieser Haftung.
5.4. Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der
Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung
zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist nur mit ausdrücklicher
Erlaubnis des Vermieters erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem
unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten
Einsatzorten zu verwenden.
5.5. Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern,
Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt,
verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden. Der Mieter ermöglicht
dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
5.6. Der Verkauf sowie die Verpfändung ist untersagt. Von der Pfändung,
durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der
Mieter.


6. Haftung des Mieters
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte
Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer‐ und Wasserschäden,
fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der
Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch
ihn ‐ auch ohne eigenes Verschulden ‐, seine Gäste oder Dritte entstehen.
Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund
höherer Gewalt trägt der Mieter.
6.2. Der Mieter haftet ebenfalls für alle Schäden an extern zugemieteten
Material durch den Vermieter (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte,
Transportschäden, Personenschäden, Feuer‐ und Wasserschäden,
fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der
Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch
ihn ‐ auch ohne eigenes Verschulden ‐, seine Gäste oder Dritte entstehen.
Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund
höherer Gewalt trägt der Mieter.
6.3. Im Falle eines Totalschadens oder Abhandenkommens hat der Mieter
ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl.
Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den
Schadensfall zu vertreten hat.
6.4. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter
verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu
benachrichtigen.
6.5. Lautsprecher, Leuchtmittel, und Tonnadeln werden bei defekter
Rückgabe dem Mieter zum Selbstkostenpreis berechnet.
6.6. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter unverzüglich im Insolvenzfall zu
informieren. Die Mietgegenstände sind und bleiben Eigentum des Vermieters
und müssen im Insolvenzfall jederzeit zuggängig und abholbereit sein.


7. Versicherung / Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen
7.1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen
Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung,
Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
7.2. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA‐
Anmeldungen, Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme deren Kosten liegen
im Verantwortungsbereich des Mieters.
7.3. Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Wir
weisen darauf hin, dass der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß der
Versammlungsstättenverordnung einen entsprechend qualifizierten
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu beauftragen hat. Dieser wird
nicht automatisch durch den Vermieter gestellt, auch wenn der Vermieter
Servicepersonal einsetzt.


8. Haftung des Vermieters, Schadensersatz
8.1. Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur
bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
8.2. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter
Leistung sowie für Sach‐, Personen‐ oder Vermögensschäden, die sich aus
dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
8.3. Eine Haftung des Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger
Lautstärken wird ausgeschlossen.
8.4. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung
ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache
bei Kopplung mit Fremdequipment.
8.5. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im
Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu
halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an
den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur
Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines
Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
8.6. Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im
Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des
Mietpreises.
8.7. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen
vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache
ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht
und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die
dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
8.8. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen
Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von
Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch
des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem
Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
8.9. Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter
beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus
gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
8.10. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber
Dritten. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen
des Vermieters.


9. Serviceleistungen
9.1. Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder
anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus
folgende Vereinbarungen:
9.2. Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts‐ und
Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen.
Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur
Verfügung zu stellen. Alle anfallende Kosten, auch wenn sie unverlangt vom
Vermieter ausgelegt werden, trägt der Mieter.
9.3. Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter sicherzustellen.
Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 25,‐ EUR pro
Person und Tag berechnet.
9.4. Wird für das Personal ein pauschaler Tagessatz festgesetzt, versteht sich
dieser für einen Zeitraum bis max. 10 Stunden. Fallen darüber hinaus
Überstunden an, werden diese jeweils mit 1/8 des Tagessatz berechnet.
9.5. Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung
und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt
auch für die Aufbau‐, Proben‐, Veranstaltungs‐ und Abbauzeiten,
nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt
diese Überwachung ausdrücklich nicht.
9.6. Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter
zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen,
auch wenn diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle
Schäden durch unzureichender Belastbarkeit haftet der Mieter.
9.7. Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner
während des gesamten Projektzeitraumes.
9.8. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen
Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der
Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf‐ und Abbauzeiten gelten nur
annähernd.


10. Stornierung / Kündigung

10.1. Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der
nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.2. Es wird im Falle der Stornierung innerhalb zwei Tage vor Mietbeginn die
Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen
Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 0% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung
10.3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des
Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich.
10.4. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt
werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich
verschlechtert haben, wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig
gebraucht, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät
oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den
Vermieter unmöglich macht.


11. Verkauf
11.1. Die Gewährleistung bei dem Verkauf von Neuwahre an Privatpersonen
beträgt 24 Monate.
11.2. Bei dem Verkauf von Gebrauchtware verkürzt sich diese, falls nicht
anders angegeben, auf 12 Monate.
11.3. Unternehmen wird keine Gewährleistung auf Verkaufte Produkte
eingeräumt.


12. Lieferung
12.1. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt
rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus
Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter
vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
12.2. Teillieferungen und ‐leistungserbringungen sind gestattet.
12.3. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse,
gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie z.B. Streik,
Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc. berechtigen den Vermieter, unter
Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters, vom Mietvertrag
zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung
hinauszuschieben.


13. Rückgabe der Mietsache
13.1. Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und im sauberen
Zustand zurückzugeben. Ist dies nicht der Fall, werden die entsprechenden
Arbeitsstunden á 40€ nachberechnet. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch
auf defektes Mietzubehör.
13.2. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf
der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
13.3. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die
ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend
nachberechnet. Pro angebrochenen Tag wird eine volle Tagesmiete lt.
Lieferschein berechnet. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter dem
Vermieter darüber hinaus jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
13.4. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand
zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer
Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die
Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
13.5. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der
Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte
Bestandsaufnahme an.
13.6. Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass
diese mängelfrei übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine
eingehende Prüfung innerhalb zwei Werktagen vor.


14. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
14.1. Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietsache an den
Vermieter fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, binnen 14
Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
14.2. Bei einer Mietdauer über 8 Tage ist der Vermieter berechtigt,
Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich
vereinbart wurde.
14.3. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner
Wahl vom Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart
wurde.
14.4. Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung
ein.
14.5. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere
Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu
verlangen.
14.6. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, zur Deckung der
Auslagen und des Aufwandes Mahngebühren wie folgt zu verlangen: 1.
Mahnung 5,00 EUR, 2. Mahnung 7,50 EUR, 3. Mahnung 9,00 EUR, darüber
hinaus kann der Vermieter für den fälligen Betrag Verzugszinsen verlangen.
14.7. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


15. Sonstiges
15.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz in 92637 Weiden i.d.OPf,
Galgenbergstr. 54, MGS Event Solution, Inhaber Fabian Mages.
15.2. Der Gerichtsstand ist 92637 Weiden i.d.OPf, soweit gesetzlich zulässig.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
15.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein,
so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
angestrebten Zweck am nächsten kommt.